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Anstelle eines Unterrichtsausschlusses bzw. als Vorstufe zu dieser Massnahme sind jene Interventionen denkbar, welche in der SchulOV in Art. 24 beschrieben sind. Bevor derartige Massnahmen ergriffen werden, kommen u.a. die folgenden Interventionen zum Einsatz, um eine Verhaltensänderung zu bewirken:
Gespräch mit der Schülerin/dem Schüler
Vereinbarung mit der Schülerin/dem Schüler (auch schriftlich)
Sanktionen
Trainingsraum (falls vorhanden)
Einbezug der Ergänzungslehrperson
Intervention durch die Schulsozialarbeit
Einbezug der Eltern
Elterliche Präsenz (nach Haim Omer)
Klassenkonferenz
Einbezug der Schulleitung
Beratung durch das zuständige Inspektorat
Einbezug von Fachinstanzen wie z.B. SPD, Arzt, Berufsberatung, KJD
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