Vor dem Ausschluss


Anstelle eines Unterrichtsausschlusses bzw. als Vorstufe zu dieser Massnahme sind jene Interventionen denkbar, welche in der SchulOV in Art. 24 beschrieben sind. Bevor derartige Massnahmen ergriffen werden, kommen u.a. die folgenden Interventionen zum Einsatz, um eine Verhaltensänderung zu bewirken:

 

 Gespräch mit der Schülerin/dem Schüler

 Vereinbarung mit der Schülerin/dem Schüler (auch schriftlich)

 Sanktionen

 Trainingsraum (falls vorhanden)

 Einbezug der Ergänzungslehrperson

 Intervention durch die Schulsozialarbeit

 Einbezug der Eltern

 Elterliche Präsenz (nach Haim Omer)

 Klassenkonferenz

 Einbezug der Schulleitung

 Beratung durch das zuständige Inspektorat

 Einbezug von Fachinstanzen wie z.B. SPD, Arzt, Berufsberatung, KJD